b) Streitig ist vorliegend, ob die Solaranlage auf dem Gebäudedach der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV erfüllt. Danach müssen Solaranlagen «nach dem Stand der Technik reflexionsarm» ausgeführt sein. Reflexionsarm ist nach überwiegendem Verständnis nicht mit «blendfrei» gleichzusetzen.16 Entsprechend kann eine Photovoltaikanlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht. Was unter der Formulierung «nach dem Stand der Technik reflexionsarm» genau zu verstehen ist, lässt der Verordnungstext offen.