Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Solaranlage die Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 Bst. a, b und d RPV, unter welchen Solaranlagen ohne Baubewilligung auf Gebäudedächern angebracht werden dürfen, erfüllt sind. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich deshalb.