a) Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Was unter dem Begriff «genügend angepasst» zu verstehen ist, definiert Art. 32a Abs. 1 RPV näher. Im Einzelnen müssen baubewilligungsfreie Solaranlagen nach Art. 32a Abs. 1 RPV die folgenden vier kumulativen Gestaltungsanforderungen erfüllen, damit sie auf der Dachfläche von Gesetzes wegen als genügend angepasst gelten: «Bst. a: Die Oberkante jedes Moduls darf im rechten Winkel höchstens 20 cm über der Dachfläche liegen;