Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit jedem Argument eingehend auseinandersetzt. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, noch detaillierter auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen und diese zu prüfen. Damit hat sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten bezüglich der Baubewilligungspflicht genügend auseinandergesetzt. Wie die Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Baubewilligungspflicht zu würdigen ist, ist keine Fragen des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.