c) Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in Ziffer 3.2 der Wiederherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2021 mit der strittigen Photovoltaikanlage und den Voraussetzungen für deren Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 32a RPV vertieft auseinandergesetzt. Zusammengefasst erwog sie, die strittige Anlage unterliege nicht der Baubewilligungspflicht, trete nicht «prominent» in Erscheinung und sei mit reflexionsarmen Modulen ausgestattet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war damit möglich. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit jedem Argument eingehend auseinandersetzt.