a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen weder gehört noch sorgfältig und ernsthaft geprüft noch in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden bemängeln zudem, die Vorinstanz sei auf die umweltschutzrechtlichen Rügen nicht eingegangen. Ihre Beurteilung gründe auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Sie verlangen die Durchführung eines Augenscheins.