f) Die Baukommission der Gemeinde Ersigen ist nach Art. 63 Abs. 4 GBR12 die zuständige Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde. Sie war als Baupolizeibehörde folglich sachlich zuständig und hat im baupolizeilichen Verfahren zu Recht über die Frage der Baubewilligungspflicht der strittigen Solaranlage auf der Nebenbaute L.________strasse Nr. 14a entschieden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die Nichtigkeit von Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 festzustellen sei, ist abzuweisen. 4. Rechtliches Gehör