e) Aufgrund der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz im vorliegenden Fall denn auch gehalten, bezüglich der installierten Solaranlage ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen. Wie ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Frage der Baubewilligungspflicht im laufenden baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu entscheiden. Mangels eines Feststellungsinteressens hätte das Regierungsstatthalteramt Emmental auf ein allfälliges Feststellungsbegehren der Vorinstanz gar nicht eintreten dürfen. Das prozessuale Vorgehen der Baukommission Ersigen war somit richtig und nicht nichtig. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.