d) Im vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage im Meldeverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführenden. Sie gelangte zum Schluss, dass die Solaranlage den Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG11 und Art. 32a Abs. 1 RPV sowie den kantonalen Richtlinien entspreche. Zweifel über die Baubewilligungspflicht bestanden somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. In dieser Verfahrenskonstellation scheidet die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD von vornherein aus. Eine nachträgliche Kontrolle bleibt dennoch möglich.