Prozessökonomie).7 Weiter ist auf Feststellungsbegehren nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD nur einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (Art. 50 Abs. 2 VRPG8). Da es sich dabei um ein Feststellungsbegehren handelt, ist ein ausgewiesenes, aktuelles Feststellungsinteresse notwendig.9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt dieses schutzwürdige Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist und im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens über die Baubewilligungspflicht zu befinden ist.10