b) In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz fest, nach der Prüfung der in Art. 32a RPV aufgeführten Punkte sei sie zum Schluss gelangt, dass es sich klar um eine baubewilligungsfreie Anlage zur Gewinnung von erneuerbarer Energie handle. Über die Baubewilligungspflicht hätten demnach keine Zweifel bestanden. Der Beizug das Regierungsstatthalteramts sei daher nicht nötig gewesen. Der Beschwerdegegner stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden brächten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit der Gemeinde Ersigen bedenklich spät vor. Ein solches Verhalten sei unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu schützen.