Da dies nicht geschehen sei, sei die Wiederherstellungsverfügung nichtig. Aus prozessökonomischen Gründen mache es aber wenig Sinn, das zuständige Regierungsstatthalteramt über die Frage der Baubewilligungspflicht entscheiden zu lassen, da letztlich auch gegen einen Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramtes die BVD Rechtsmittelinstanz sei. In jedem Fall sei die Nichtigkeit der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung jedoch festzustellen, da die Gemeinde Ersigen sachlich nicht zuständig sei.