a) Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, über die Frage, ob die Photovoltaikanlage einer Baubewilligung bedürfe, hätte nicht die Baukommission Ersigen, sondern das Regierungsstatthalteramt Emmental entscheiden müssen. Nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD6 sei die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter befugt, im Zweifelsfall zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist. Da umstritten sei, ob die Photovoltaikanlage einer Baubewilligung bedürfe, hätte die Vorinstanz die Angelegenheit dem Regierungsstatthalteramt überweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Wiederherstellungsverfügung nichtig.