Gegenstand des Beschwerdeverfahrenes ist somit die Frage, ob diese Beurteilung der Vorinstanz korrekt ist und sie zu Recht auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtete. Nicht Streitgegenstand ist die Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Umnutzung des Ponystalls in ein Poolhaus (Ziffer 4.2.1 der Wiederherstellungsverfügung). Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Ersigen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. 3. Zuständigkeit