b) Anfechtungsobjekt ist die Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021. Die Beschwerde richtet sich indes einzig gegen die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung. Darin hielt die Vorinstanz fest, die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude «J.________strasse 14a» sei baubewilligungsfrei. Zur Thematik der Blendwirkung bzw. Umweltschutzkonformität der Solaranlage äusserte sich die Vorinstanz nicht und verzichtete auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrenes ist somit die Frage, ob diese Beurteilung der Vorinstanz korrekt ist und sie zu Recht auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtete.