Zudem beantragt der Beschwerdegegner die Sistierung des Verfahrens, bis rechtskräftig über das nachträgliche Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzungsänderung des Ponystalls entschieden sei. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2021 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Verfahrenssistierung zu äussern. Die Beschwerdeführenden beantragten, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Auch die Gemeinde teilte mit, eine Sistierung des Verfahrens sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen