Sie sind zudem der Meinung, die Solaranlage sei nicht nach dem Stand der Technik reflexionsarm gebaut worden. Damit erfülle die Anlage eine Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV2, unter welcher Solaranlagen nach Bundesrecht ohne Baubewilligung installiert werden dürften, nicht. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Solaranlage verursache auf ihrem Grundstück unzumutbare Blendungen und verstosse gegen die Vorschriften des Umweltrechts. Sie verlangen die Demontage oder Umplatzierung der strittigen Solaranlage.