Zur Frage, ob bezüglich der Photovoltaikanlage Massnahmen zur Reduktion der Blendungen gestützt auf das Umweltschutzrecht nötig sind, verfügte die Vorinstanz nichts. Zur Blendwirkung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig fest, die Solaranlage sei nach einem Schreiben der Beschwerdeführenden mit noch reflexionsärmeren Modulen ausgestattet worden. Daraus folgerte sie, dass die angezeigte Partei versucht habe, die Strahlenemissionen soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar sei.