Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/84 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. März 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Ersigen, Gemeindeverwaltung, Rumendingenstrasse 1, Postfach 18, 3423 Ersigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Ersigen vom 11. Oktober 2021 (Photovoltaikanlage) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Ersigen (Niederösch) Gbbl. Nr. I.________. Die Parzelle Nr. I.________ liegt gemäss der baurechtlichen Grundordnung in der Einfamilienhauszone E2.1 Auf der Parzelle Nr. I.________ befinden sich zwei Gebäude: Das Wohnhaus J.________strasse Nr. 14 sowie die Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a. Die Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a wurde mit Gesamtentscheid vom 5. Juni 2009 als Ponystall bewilligt. Das Satteldach der Nebenbaute ist beidseitig mit Modulen einer Photovoltaikanlage belegt. Am 11. August 2020 meldete der Beschwerdegegner der Gemeinde die Anlage mit dem Meldeformular für Solaranlagen (MfS) als baubewilligungsfreie Solaranlage. 1 Vgl. Zonenplan der Gemeinde Niederösch vom 28. Juni 2002, genehmigt am 9. Oktober 2002 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). 1/14 BVD 120/2021/84 Die Gemeinde prüfte die Unterlagen und beurteilte die Photovoltaikanlage als baubewilligungsfrei. In der Folge liess der Beschwerdegegner die Anlage im Herbst 2020 installieren. 2. Mit Eingabe vom 22. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie beschwerten sich besonders über störende Sonnenlichtreflexionen, welche die Solarmodule auf dem Ostdach der Nebenbaute des Beschwerdegegners verursachen. Sie beantragten die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. die Entfernung der Module bzw. das Umplatzieren der Module auf das Dach des Hauptgebäudes J.________strasse Nr. 14. Die Gemeinde eröffnete daraufhin ein baupolizeiliches Verfahren. Sie stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdegegner die Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a, die als Ponystall bewilligt worden ist, umgebaut hatte und neu als Poolhaus nutzt. In der Wiederherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2021 entschied die Gemeinde – soweit hier von Interesse – Folgendes: «4.1.1 Die Einwohnergemeinde Ersigen kommt zum Schluss, dass die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude «J.________strasse 14a» in Niederösch gestützt auf die Richtlinien über baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien genügend angepasst und somit baubewilligungsfrei ist. (…) 4.2.1 Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. I.________ wird aufgefordert, die ausgeführten Bauarbeiten im Rahmen der Umnutzung vom Ponystall in ein Poolhaus auf der Parzelle Nr. I.________ am Gebäude «J.________strasse 14a» in Niederösch bis spätestens am 31. Januar 2022 rückgängig zu machen. Das Gebäude «J.________strasse 14a» in Niederösch ist auf den ursprünglichen und rechtmässigen Zustand gemäss Baubewilligung vom 5. Juni 2009 zurückzubauen und darf nicht wieder als Poolhaus genutzt werden. (…).» Zur Frage, ob bezüglich der Photovoltaikanlage Massnahmen zur Reduktion der Blendungen gestützt auf das Umweltschutzrecht nötig sind, verfügte die Vorinstanz nichts. Zur Blendwirkung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig fest, die Solaranlage sei nach einem Schreiben der Beschwerdeführenden mit noch reflexionsärmeren Modulen ausgestattet worden. Daraus folgerte sie, dass die angezeigte Partei versucht habe, die Strahlenemissionen soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar sei. 3. Am 10. November 2021 reichte der Beschwerdegegner ein nachträgliches Baugesuch ein für die Nutzungsänderung des Ponystalls zu einem Lagerraum für Poolmöbel und zu einem Technikraum für die Pooltechnik. Diesbezüglich eröffnete die Gemeinde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. 4. Gegen die Ziffer 4.1.1 der Verfügung der Gemeinde vom 11. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden sodann Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 nichtig sei. Eventualiter: Die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Der Grundeigentümer des Grundstücks Niederösch-Gbbl. Nr. I.________ sei im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Bau der Solaranlage zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, unter Androhung der Ersatzvornahme, zu verurteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die Beschwerdeführenden stellen sich zunächst auf den Standpunkt, mangels sachlicher Zuständigkeit der Baukommission Ersigen sei die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung 2/14 BVD 120/2021/84 nichtig. Sie machen geltend, über die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage hätte nicht die Baukommission Ersigen, sondern das Regierungsstatthalteramt Emmental entscheiden müssen. Weiter rügen sie, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ihre Vorbringen weder gehört noch sorgfältig und ernsthaft geprüft. Auch bringen sie vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und willkürlich festgestellt. Sie sind zudem der Meinung, die Solaranlage sei nicht nach dem Stand der Technik reflexionsarm gebaut worden. Damit erfülle die Anlage eine Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV2, unter welcher Solaranlagen nach Bundesrecht ohne Baubewilligung installiert werden dürften, nicht. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Solaranlage verursache auf ihrem Grundstück unzumutbare Blendungen und verstosse gegen die Vorschriften des Umweltrechts. Sie verlangen die Demontage oder Umplatzierung der strittigen Solaranlage. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten und die Akten zum Meldeverfahren betreffend die strittige Photovoltaikanlage ein. In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 schliesst die Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragt der Beschwerdegegner die Sistierung des Verfahrens, bis rechtskräftig über das nachträgliche Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzungsänderung des Ponystalls entschieden sei. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2021 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Verfahrenssistierung zu äussern. Die Beschwerdeführenden beantragten, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Auch die Gemeinde teilte mit, eine Sistierung des Verfahrens sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten und Anzeigende durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den 2 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/14 BVD 120/2021/84 Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 b) Anfechtungsobjekt ist die Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021. Die Beschwerde richtet sich indes einzig gegen die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung. Darin hielt die Vorinstanz fest, die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude «J.________strasse 14a» sei baubewilligungsfrei. Zur Thematik der Blendwirkung bzw. Umweltschutzkonformität der Solaranlage äusserte sich die Vorinstanz nicht und verzichtete auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrenes ist somit die Frage, ob diese Beurteilung der Vorinstanz korrekt ist und sie zu Recht auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtete. Nicht Streitgegenstand ist die Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Umnutzung des Ponystalls in ein Poolhaus (Ziffer 4.2.1 der Wiederherstellungsverfügung). Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Ersigen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. 3. Zuständigkeit a) Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, über die Frage, ob die Photovoltaikanlage einer Baubewilligung bedürfe, hätte nicht die Baukommission Ersigen, sondern das Regierungsstatthalteramt Emmental entscheiden müssen. Nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD6 sei die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter befugt, im Zweifelsfall zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist. Da umstritten sei, ob die Photovoltaikanlage einer Baubewilligung bedürfe, hätte die Vorinstanz die Angelegenheit dem Regierungsstatthalteramt überweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Wiederherstellungsverfügung nichtig. Aus prozessökonomischen Gründen mache es aber wenig Sinn, das zuständige Regierungsstatthalteramt über die Frage der Baubewilligungspflicht entscheiden zu lassen, da letztlich auch gegen einen Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramtes die BVD Rechtsmittelinstanz sei. In jedem Fall sei die Nichtigkeit der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung jedoch festzustellen, da die Gemeinde Ersigen sachlich nicht zuständig sei. b) In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz fest, nach der Prüfung der in Art. 32a RPV aufgeführten Punkte sei sie zum Schluss gelangt, dass es sich klar um eine baubewilligungsfreie Anlage zur Gewinnung von erneuerbarer Energie handle. Über die Baubewilligungspflicht hätten demnach keine Zweifel bestanden. Der Beizug das Regierungsstatthalteramts sei daher nicht nötig gewesen. Der Beschwerdegegner stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden brächten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit der Gemeinde Ersigen bedenklich spät vor. Ein solches Verhalten sei unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu schützen. c) Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann darüber der Entscheid des Regierungsstatthalteramts verlangt werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Dieses Verfahren soll vor allem den Gemeinden die Möglichkeit geben, sich rechtlich abzusichern, bevor sie gegenüber Bauwilligen oder Dritten Auskunft über die Baubewilligungspflicht geben oder allenfalls ein Wiederherstellungsverfahren (Art. 46 ff. BauG) einleiten. Damit kann allenfalls unnötigen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren vorgebeugt werden (Grundsatz der 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4/14 BVD 120/2021/84 Prozessökonomie).7 Weiter ist auf Feststellungsbegehren nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD nur einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (Art. 50 Abs. 2 VRPG8). Da es sich dabei um ein Feststellungsbegehren handelt, ist ein ausgewiesenes, aktuelles Feststellungsinteresse notwendig.9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt dieses schutzwürdige Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist und im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens über die Baubewilligungspflicht zu befinden ist.10 d) Im vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage im Meldeverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführenden. Sie gelangte zum Schluss, dass die Solaranlage den Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG11 und Art. 32a Abs. 1 RPV sowie den kantonalen Richtlinien entspreche. Zweifel über die Baubewilligungspflicht bestanden somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. In dieser Verfahrenskonstellation scheidet die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD von vornherein aus. Eine nachträgliche Kontrolle bleibt dennoch möglich. Einwände von Nachbarn gegen Solaranlagen, die im Meldeverfahren geprüft worden sind, sind als baupolizeiliche Anzeige entgegenzunehmen. Die Frage der Baubewilligungspflicht oder vermutete Verstösse gegen materielle Vorschriften, die Nachbarn gegen die Solaranlage vorbringen, sind demzufolge nachträglich im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren nach Art. 45 ff. BauG zu prüfen, wenn diese nicht offensichtlich unbegründet sind. e) Aufgrund der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz im vorliegenden Fall denn auch gehalten, bezüglich der installierten Solaranlage ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen. Wie ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Frage der Baubewilligungspflicht im laufenden baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu entscheiden. Mangels eines Feststellungsinteressens hätte das Regierungsstatthalteramt Emmental auf ein allfälliges Feststellungsbegehren der Vorinstanz gar nicht eintreten dürfen. Das prozessuale Vorgehen der Baukommission Ersigen war somit richtig und nicht nichtig. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. f) Die Baukommission der Gemeinde Ersigen ist nach Art. 63 Abs. 4 GBR12 die zuständige Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde. Sie war als Baupolizeibehörde folglich sachlich zuständig und hat im baupolizeilichen Verfahren zu Recht über die Frage der Baubewilligungspflicht der strittigen Solaranlage auf der Nebenbaute L.________strasse Nr. 14a entschieden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die Nichtigkeit von Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 festzustellen sei, ist abzuweisen. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen weder gehört noch sorgfältig und ernsthaft geprüft noch in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden bemängeln zudem, die Vorinstanz sei auf die umweltschutzrechtlichen Rügen nicht eingegangen. Ihre Beurteilung gründe auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Sie verlangen die Durchführung eines Augenscheins. 7 VGE 2015/76 vom 15. Februar 2016, E. 2.4 publiziert in BVR 2016 S. 273 ff. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 BVR 2016 S. 273 E. 2.2. 10 VGE 2012/101 vom 2. April 2013, E. 3.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 5. 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 12 Baureglement vom 6. Juni 2005 der Einwohnergemeinde Gemeinde, genehmigt am 18. Juli 2005 durch das AGR. 5/14 BVD 120/2021/84 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.13 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.14 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.15 c) Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in Ziffer 3.2 der Wiederherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2021 mit der strittigen Photovoltaikanlage und den Voraussetzungen für deren Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 32a RPV vertieft auseinandergesetzt. Zusammengefasst erwog sie, die strittige Anlage unterliege nicht der Baubewilligungspflicht, trete nicht «prominent» in Erscheinung und sei mit reflexionsarmen Modulen ausgestattet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war damit möglich. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit jedem Argument eingehend auseinandersetzt. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, noch detaillierter auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen und diese zu prüfen. Damit hat sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten bezüglich der Baubewilligungspflicht genügend auseinandergesetzt. Wie die Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Baubewilligungspflicht zu würdigen ist, ist keine Fragen des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor. d) Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei auf ihre Vorbringen bezüglich der Blendungen nicht genügend eingegangen und habe den Sachverhalt zur Blendwirkung nicht richtig abgeklärt, präsentiert sich die Sachlage wie folgt: Die Kritik der Beschwerdeführenden betreffend die ungenügende Sachverhaltsabklärung der Blendwirkung erweist sich als begründet, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. Erwägung 6e). 13 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 14 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 15 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 6/14 BVD 120/2021/84 Dieser Verfahrensmangel ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der vollständigen Feststellung des Sachverhalts. 5. Baubewilligungspflicht der Solaranlage a) Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Was unter dem Begriff «genügend angepasst» zu verstehen ist, definiert Art. 32a Abs. 1 RPV näher. Im Einzelnen müssen baubewilligungsfreie Solaranlagen nach Art. 32a Abs. 1 RPV die folgenden vier kumulativen Gestaltungsanforderungen erfüllen, damit sie auf der Dachfläche von Gesetzes wegen als genügend angepasst gelten: «Bst. a: Die Oberkante jedes Moduls darf im rechten Winkel höchstens 20 cm über der Dachfläche liegen; Bst. b: Die Anlage darf in der Ansicht (von vorne) und in der Aufsicht (von oben), das Dach nicht überragen; Bst. c: Solaranlagen müssen nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; Bst. d: Die Solaranlage muss (auf jeder Dachfläche) als zusammenhängende, kompakte Fläche installiert werden.» Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Solaranlage die Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 Bst. a, b und d RPV, unter welchen Solaranlagen ohne Baubewilligung auf Gebäudedächern angebracht werden dürfen, erfüllt sind. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich deshalb. b) Streitig ist vorliegend, ob die Solaranlage auf dem Gebäudedach der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV erfüllt. Danach müssen Solaranlagen «nach dem Stand der Technik reflexionsarm» ausgeführt sein. Reflexionsarm ist nach überwiegendem Verständnis nicht mit «blendfrei» gleichzusetzen.16 Entsprechend kann eine Photovoltaikanlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht. Was unter der Formulierung «nach dem Stand der Technik reflexionsarm» genau zu verstehen ist, lässt der Verordnungstext offen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, im Kontext von Art. 18a Abs. 1 RPG handle es sich im Kern um eine gestalterische Anforderung, die auf die Beschichtung der Solarzellen und auf den Montagerahmen abziele.17 Dadurch würden einerseits die Nachbarn bzw. die Umgebung vor Blendungen geschützt. Andererseits werde damit aber auch eine ortsbildverträgliche Materialisierung erreicht. Diese Auffassung überzeugt. Sie deckt sich zum einen mit dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 18a RPG, wonach mithilfe eines vereinfachten Verfahrens die Nutzung der Sonnenenergie im Sinn des Klimaschutzes gefördert werden soll. Zum andern dient eine reflexionsarme Ausführung aber auch dem Ortsbild und dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip.18 Dies kommt auch in den Materialien zu Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV zum Ausdruck. Darin wird festgehalten, dass die Vermeidung von Reflexionen mit Blick auf die Nachbarschaft letztlich auch im Eigeninteresse des Anlageeigentümers liege, um einer Sanierungspflicht zu entgehen.19 16 Vgl. Jäger Christoph, in Schriften zum Energierecht Band/Nr. 19, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, 2021, N. 46. 17 Vgl. Christoph Jäger, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, zu Art. 18a N 20. 18 Vgl. Art. 11 Abs. 2 USG. 19 Vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung, S. 14 (abrufbar unter: https://www.are.admin.ch > Raumentwicklung & Raumplanung > Raumplanungsrecht > Revision des Raumplanungsgesetzes > Revision RPG 1). 7/14 BVD 120/2021/84 c) In der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Anlage sei nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt worden. Die Solaranlage trete nicht «prominent» in Erscheinung. Zudem dürfe die Reflexionsarmut nicht mit «blendfrei» gleichgesetzt werden. d) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, es seien keine reflexionsarmen Module verbaut worden und die Blendwirkung sei bei der Planung nicht genügend berücksichtigt worden. Daraus folgern sie, die Anlage sei in Verletzung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV nicht nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt worden, weshalb die Baubewilligungspflicht zu bejahen sei. e) Der Beschwerdegegner entgegnet, die Photovoltaikanlage bestehe aus Modulen eines Standardmodells, welche nach dem Stand der Technik reflexionsarm seien. Im Zuge eines Versuches sei sogar ein Standardmodul durch ein noch reflexionsärmeres ersetzt worden. Dabei hätten die Beschwerdeführenden keinen Erfolg beobachten können. Es sei daher nachvollziehbar, dass er nicht alle Module umgerüstet habe, sondern wiederum zum Standardmodell zurückgekehrt sei. f) Im vorliegenden Fall wurden die Solarmodule auf den beiden Dachseiten des Poolhauses mit Befestigungselementen über der bestehenden Dacheindeckung montiert. Diese Montageart der Solaranlage wird als «Dachaufbau» bezeichnet. Es ist aktenkundig, dass auf den beiden Dachflächen des ehemaligen Ponystalls «Standardsolarmodule» verbaut worden sind. Nach aktuellem Kenntnisstand werden heute selbst Standardprodukte mit reflexionsarmen Oberflächen versehen. Solarzellen respektive PV-Module können so einen möglichst hohen Energieertrag erzeugen.20 Mit reflexionsarmen Oberflächen lassen sich nach heutigen Kenntnisstand Blendungen von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zuverlässig verhindern.21 Mit dieser Materialisierung erfüllen daher selbst Standardmodule die Vorgabe der Reflexionsarmut nach Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV. Für sogenannte blendfreie Module, d.h. Module, die das reflektierte Licht so stark streuen, dass eine Blendung praktisch ausgeschlossen werden kann, liegen heute kaum Betriebserfahrungen vor und sie werden auf dem Markt nur von wenigen Herstellern angeboten.22 Solche Prototyp-Module können gestützt auf Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV nicht verlangt werden. Ansonsten würde Art. 18a Abs.1 RPG seines Sinngehalts entleert. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die strittige Solaranlage nicht prominent in Erscheinung tritt und mit den Standardmodulen die Anforderung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV erfüllt, d.h. die ganze Anlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm gebaut worden ist, ist sachlich haltbar und rechtlich vertretbar. Für den Umstand, dass die verbauten Standardmodule auf dem Ostdach die Vorgabe der Reflexionsarmut erfüllen spricht ausserdem, dass sich das Reflexions- und Blendverhalten nach den Angaben der Beschwerdeführenden selbst mit einem Modul, das noch reflexionsärmer ist als das Standardmodul, nicht veränderte. Daraus ist zu schliessen, dass die angeblichen Blendstörungen eine stark situativ geprägte Komponente aufweisen. Hinzu kommt, dass die Solarmodule der Photovoltaikanlage auf dem Westdach offenbar zu keinen Blendstörungen führen. Mit der Argumentation, die Solaranlage sei nie mit reflexionsarmen Modulen ausgestattet worden, stossen die Beschwerdeführenden somit ins Leere. g) Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann hier in Bezug auf die Blendwirkung auch nicht im Voraus von einer kritischen Photovoltaikanlage gesprochen werden. In den kantonalen 20 Vgl. Christof Bucher, in Bulletin.ch, Reflexionen an Photovoltaikanlagenabrufbar, Fachartikel vom 24. September 2021, S. 38 abrufbar unter: https://www.bulletin.ch/de/news-detail/reflexionen-an-photovoltaikanlagen.html (letztmals besucht am 14. März 2022). 21 Vgl. Christof Bucher, a.a.O., S. 41; vgl. auch Entscheid vom 14. Februar 2020 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau in AGVE 2020 S. 541 f. 22 Vgl. Christof Bucher, a.a.O., S. 41. 8/14 BVD 120/2021/84 Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlangen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»23 werden in Bezug auf die Blendwirkung besonders nordseitig montierte Anlagen mit einem Anstellwinkel von steiler als 60° als heikel bezeichnet. Kritisch einzustufen sind zudem Photovoltaikanlagen auf Gebäuden an Süd- oder Westhängen. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Schliesslich ist nach der Eignungskarte des Bundes das Ostdach des ehemaligen Ponystalls (Gebäude J.________strasse Nr. 14a) für die Nutzung von Sonnenenergie als «sehr gut» geeignet eingestuft.24 Dementsprechend hoch ist die Erwartung, dass auf der ostseitigen Dachhälfte ein hoher Energieertrag resultiert. Mit Blick auf die Energienutzung erscheint die Montage der Solarmodule auf dem Ostdach als nachvollziehbar. Diesbezüglich kann nicht von einem Fehler in der Planung gesprochen werden. Schliesslich sind die Solarmodule auf beiden Dachhälften zu kompakten Feldern zusammengefasst. Sie wirken daher nicht als Fremdkörper und stören auch das Ortsbild nicht. h) Damit steht fest, dass die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage in der Ziffer 4.1.1 der angefochtenen Verfügung zu Recht als bewilligungsfrei qualifizierte. Soweit die Frage der Baubewilligung betreffend, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 aufzuheben sei, ist abzuweisen. 6. Blendung und Sachverhaltsabklärung a) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die strittige Photovoltaikanlage nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt und daher formell rechtmässig ist. Damit hat sich die Sache entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners aber noch nicht erledigt. Ein Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet nicht automatisch deren materielle Rechtmässigkeit. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht im Meldeverfahren entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.25 Ebenso können nach Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen im Wiederherstellungsverfahren baupolizeiliche Massnahmen bzw. gestützt auf das USG26 Emissionsbeschränkungsmassen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, namentlich wenn dadurch der Umweltschutz beeinträchtigt wird. Dementsprechend stellen Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 und 12 USG auch polizeiliche Massnahmen dar.27 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Sache, d.h. ob die strittigen Solaranlage mit dem USG vereinbar ist, nicht auf privatrechtlichem Weg, sondern im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu klären. Denn als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird.28 Insofern trägt die Bauherrschaft, die das Meldeverfahren dem Baubewilligungsverfahren vorgezogen hat das Risiko, eine bereits erstellte Anlage, die die Voraussetzungen des Meldeverfahrens zwar erfüllt, aber den Anforderungen des USG nicht genügt, in einem späteren Verfahren allenfalls anpassen zu müssen. b) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, die Blendungen, die die Photovoltaikanlage auf ihrem Grundstück verursache, seien unzumutbar und stelle eine Verletzung der umweltrechtlichen Vorschriften dar. Namentlich seien die Sitzplätze im Gartenbereich, das 23 Vgl. Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» Januar 2015 (abrufbar unter: https://www.jgk.be.ch/ > Baubewilligungen > Publikationen). 24 Vgl. www.bfe.admin.ch / Themen / Geodaten / Solar / Solarenergie / Eignung Hausdach / Links / Sonnendach.ch. 25 Vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG; vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3. 26 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 27 Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 18. 28 Vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 7 N. 11. 9/14 BVD 120/2021/84 Wohnzimmer, die Küche und auch die Kinderzimmer von den Sonnenlichtreflexionen betroffen. Die Intensität der Blendungen nehme ein solches Mass an, dass die Rollstoren runtergelassen werden müssten. Sie befürchten zudem, durch die starken Blendungen würden die Augen ihrer Kinder einer potentiellen Verletzung ausgesetzt. Die Blenddauer betrage in der Regel eineinhalb Stunden und trete während mehrerer Monate am späten Nachmittag bzw. frühen Abend auf. Die Blendungen seien daher nicht als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden verlangen gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) eine Reduktion oder Begrenzung der Emissionen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Zur Reduktion der Blendung falle die Demontage oder Umplatzierung der Solaranlage in Betracht. Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz sei auf die umweltschutzrechtliche Thematik nicht weiter eingegangen. Ihre Beurteilung gründe auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Sie verlangen die Durchführung eines Augenscheins. c) Zur Frage, ob bezüglich der Photovoltaikanlage Massnahmen zur Reduktion der Blendungen gestützt auf das Umweltschutzrecht nötig sind, verfügte die Vorinstanz nichts. Zur Blendwirkung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, die Solaranlage sei nach einem Schreiben der Beschwerdeführenden mit noch reflexionsärmeren Modulen ausgestattet worden. Daraus folgerte sie, dass die angezeigte Partei versucht habe, die Strahlenemissionen soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar sei. d) Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort der strittigen Photovoltaikanlage in der Wohnzone. Die ostseitige Dachhälfte des ehemaligen Ponystalls ist mit 16 Solarmodulen bestückt und umfasst eine Fläche von rund 32 m2. Die Neigung des Ostdaches beträgt 25 Grad.29 Der ehemalige Ponystall grenzt ostseitig unmittelbar an die Nachbarparzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführenden. Das Ostdach mit den Solarmodulen ist dem nördlich liegenden Wohnhaus sowie dem Garten der Beschwerdeführenden zugewandt. Die Distanz zwischen dem ehemaligen Ponystall und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden beträgt rund 10 m. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden von den Räumen an der Südfassade und dem Gartensitzplatz aus direkten Sichtkontakt auf das ostseitige Solardach des Beschwerdegegners haben. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht ausgeschlossen werden – obwohl hier die Gläser des verbauten Modultyps dem Stand der Technik entsprechen –, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden an Orten, wo sich Personen während längerer Zeit aufhalten, kritische Blendungen auftreten können. Fotos, die die Beschwerdeführenden als Beilagen zur Beschwerde eingereicht haben, belegen dies.30 Hier kann somit nicht von bedeutungslosen Lichtimmissionen gesprochen werden. Die Thematik der Lichtimmissionen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen nicht oder nur ungenügend beurteilt. Auch hat sich die Vorinstanz mit den detaillierten Rügen der Beschwerdeführenden zur Blendung nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 4d). e) Vorliegend ist eine zuverlässige Beurteilung, ob die Reflexionen der Module auf dem Ostdach im Sinne des USG störend oder zumutbar sind, infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung nicht möglich. Ob die Vorinstanz im Wiederherstellungsverfahren zu Recht auf Massnahmen zur Reduktion der fraglichen Blendungen gestützt auf das USG verzichtete, kann unter den gegebenen Umständen nicht beurteilt werden. Die Blendungswirkung von spiegelnden Flächen hängt im Wesentlichen von der Intensität der Reflexionen und deren Einwirkdauer ab. Die Intensität der Reflexionen ihrerseits ist abhängig von der Oberflächenbeschaffenheit des Materials und vom Einstrahlungswinkel der Sonne. Für eine seriöse Beurteilung der Frage, ob die Reflexionen der Anlage im Sinne des USG störend oder zumutbar sind, sind daher zusätzliche 29 Vgl. Beilage 8 in den Vorakten der Gemeinde Ersigen. 30 Vgl. Fotos in den Beilagen 4 bis 10 zur Baubeschwerde der Beschwerdeführenden vom 12. November 2021. 10/14 BVD 120/2021/84 und umfangreiche Sachverhaltsabklärungen nötig. Zu klären ist, wo genau sich die kritischen Immissionsorte in- und ausserhalb der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden befinden. Um die genauen Blendzeiten zu ermitteln, ist allenfalls ein Blendgutachten einzuholen. Gemäss der kürzlich aktualisierten Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) muss die Beurteilung, ob eine Reflexion im Einzelfall übermässig oder zumutbar ist, zudem weiterhin aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten erfolgen, da mangels empirischer Grundlagen über das Belästigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht kein Grenz- oder Richtwert besteht.31 Zur Ermittlung des Sachverhalts, bzw. um sich einen Eindruck von der konkreten Intensität der umstrittenen Blendwirkung zu verschaffen, ist demzufolge die Durchführung eines Augenscheins unerlässlich. Die zuständige Fachbehörde, d.h. die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE), ist dabei miteinzubeziehen. Beim AUE wird sodann eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Blendwirkung einzuholen sein. Danach hat die Vorinstanz in einer anfechtbaren Verfügung darüber zu entscheiden, ob die Blendungen zumutbar sind oder nicht. Dabei muss den Beschwerdeführenden in jedem Fall vor dem Entscheid Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem allfälligen Blendgutachten und der Beurteilung der Fachbehörde schriftlich zu äussern (Art. 24 VRPG). Falls die Anlage stört, ist darüber zu befinden, in welchem Umfang in der Wiederherstellungsverfügung Massnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen sind. Ebenso wird in der Verfügung zu beurteilen sein, ob sich die Blendungen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, d.h. unabhängig von der bestehenden Belastung, mit verhältnismässigen Massnahmen weiter reduzieren lassen (Art. 11 Abs. 2 USG).32 f) Mit dem Verzicht auf den Beizug des AUE, das Einholen eines Blendgutachtens und der Durchführung eines Augenscheins hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Ob die Vorinstanz in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung zu Recht auf Massnahmen zur Reduktion der Blendung verzichtet hat, kann nach dem Gesagten nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Zufolge der fehlenden Entscheidreife rechtfertigt es sich hier, die Sache betreffend die Blendwirkung der Solarmodule auf dem Ostdach der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren einen Augenschein durchzuführen. 7. Sistierung a) Der Beschwerdegegner beantragt die Sistierung des Verfahrens. Er argumentiert, die vorliegend zur Diskussion stehende Photovoltaikanlage werde obsolet, wenn das Poolhaus, für das er ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe, wider Erwarten nicht bewilligt werden sollte. Das Beschwerdeverfahren hänge damit unweigerlich vom Ausgang das hängigen Baugesuchsverfahren bei der Vorinstanz ab. b) Die Beschwerdeführenden beantragten, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Auch die Gemeinde teilte mit, eine Sistierung des Verfahrens sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich. c) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Sistierungsgesuch zu entscheiden. Es würde am Rechtsschutzinteresse fehlen, in diesem Stadium des Beschwerdeverfahrens das Sistierungsgesuch zu behandeln. Es ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden und daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis 31 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, des Bundesamts für Umwelt (BAFU), 1. Aufl. 2021, S. 41 ff. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch / Themen / Elektrosmog und Licht / Vollzugshilfen). 32 Vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6. 11/14 BVD 120/2021/84 abzuschreiben. Die BVD hätte sich im Beschwerdeverfahren infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung aber ohnehin nicht materiell zur Umweltverträglichkeit der Anlage äussern können. Insoweit hätte kein Grund für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestanden, da zwischen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und dem nachträglichen Baugesuchsverfahren keine direkte Abhängigkeit bestand. Wie erwähnt, wird die Sache bezüglich der Photovoltaikanlage zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist dem Beschwerdegegner somit unbenommen, im Wiederherstellungsverfahren wiederum einen Sistierungsantrag zu stellen. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 108 Abs. 2 VRPG werden Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser sie sind in ihren eigenen Vermögensinteressen betroffen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdeführenden in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens ist dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Insoweit ist auch die Rüge betreffend die mangelhafte Sachverhaltsermittlung begründet (vgl. Erwägung 4d). Die Vorinstanz hat im Baupolizeiverfahren darüber zu befinden, ob Massnahmen gestützt auf das USG anzuordnen sind. In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend bzw. der Beschwerdegegner als unterliegend. Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch abgewiesen. Namentlich unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens (Feststellung der Nichtigkeit der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung und eventuell Aufhebung der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung). Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und der Beschwerdegegner als obsiegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es somit gerechtfertigt, beide Parteien als je zur Hälfte als obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1000.00, den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Weder die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden noch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners geben Anlass zu Bemerkungen. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/14 BVD 120/2021/84 Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 3583.20 (Honorar: CHF 3270.00, Auslagen: CHF 57.00, Mehrwertsteuer: CHF 256.20) und diejenige des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners auf CHF 3333.30 (Honorar: CHF 3000.00, Auslagen: CHF 95.00, Mehrwertsteuer: CHF 238.30). Analog zu den Verfahrenskosten gelten die Parteien auch in Bezug auf die Verlegung der Parteikosten als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend. Der Beschwerdegegner hat demnach den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer Parteikosten von CHF 3583.20, ausmachend CHF 1'791.60, zu ersetzen. Weiter haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner die Hälfte seiner Parteikosten von CHF 3333.30, ausmachend CHF 1666.65, zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache betreffend die Blendwirkung der PV-Solarmodule auf der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Ersigen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1000.00, den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. a) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer Parteikosten von CHF 3583.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 1'791.60, zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Hälfte seiner Parteikosten von CHF 3333.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 1666.65, zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Ersigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 13/14 BVD 120/2021/84 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14