«Die baupolizeiliche Anzeige vom 16. Juni 2021, soweit sie nicht mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 gegenstandslos wurde, und die Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige gemäss Stellungnahme des Anzeigers vom 23. September 2021 gehen an die Gemeinde zur Weiterführung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne von Art. 46 BauG.» 2. Die Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 werden von Amtes wegen wie folgt präzisiert bzw. geändert: 27 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4