Der Beschwerdeführer war erst mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2022 anwaltlich vertreten und beantragte keinen Parteikostenersatz. Zudem rechtfertigt auch das vorliegende Prozessergebnis keine Zusprechung von Parteikosten. III. Entscheid 1. Ziffer 1 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 wird wie folgt ergänzt: