b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als ersatzfähige Parteikosten gilt der Aufwand durch die anwaltliche Parteivertretung (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer war erst mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2022 anwaltlich vertreten und beantragte keinen Parteikostenersatz.