Insofern gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Die baupolizeiliche Anzeige wird von Amtes wegen an die Gemeinde weitergeleitet und die vorinstanzliche Gebühr von Amtes wegen reduziert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.–. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bst. a VRPG).