Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht gegeben sind. Er hätte dies bereits damals verfügen und das weitere baupolizeiliche Verfahren der Gemeinde überlassen können. Der nicht gebotene Aufwand kann dem Beschwerdeführer nicht in Rechnung gestellt werden. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 48 BauG wäre eine ausschliessliche Bearbeitung der Sache durch den Regierungsstatthalter wohl auch nicht geboten gewesen. Die Höhe der vorinstanzlichen Gebühr ist nicht verhältnismässig und verletzt das Äquivalenzprinzip. Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine Gebühr von CHF 1000.– angemessen. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen entsprechend zu ändern.