Soweit sich der Regierungsstatthalter auch damit befassen musste, hatte dies keinen direkten Zusammenhang mit der hier zu klärenden Frage. Der Regierungsstatthalter kam bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die 24 Gesetz 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 58 Rz. 19; BGE 126 I 180 E. 3a/bb