Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung. Für den Aufwand der Regierungsstatthalterämter gilt der Gebührentarif nach Anhang 9 der GebV. Für baupolizeiliche Verfügungen der Regierungsstatthalterämter wird der Tarif nach Zeitaufwand erhoben, mindestens aber 300 Taxpunkte, wobei ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Anhang 9 Ziffer 5.4 GebV i.V.m. Art. 4 GebV). Beim Tarif nach Zeitaufwand sind die Taxpunkte nach den Gehaltsklassen abgestuft (vgl. Art. 8 GebV).