b) Die kantonale Verwaltung erhebt Gebühren für ihre Dienstleistungen. Die Gebühren sollen grundsätzlich alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 69 Abs. 1 FLG24, Art. 1 und 2a Abs. 1 GebV25). Nebst dem Kostendeckungsprinzip gilt für Gebühren auch das Äquivalenzprinzip. Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.26 Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung.