Der tatsächliche Arbeitsaufwand sei grösser gewesen, als der in Rechnung gestellte Aufwand von 12 Stunden. Die Auslagen und der Aufwand für Kanzleiarbeiten seien nicht erhoben worden. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung und stellte auch keinen konkreten Antrag. Die Gebühr erscheint ungewöhnlich hoch und ist deshalb von Amtes wegen zu überprüfen.