a) Der Beschwerdeführer zweifelte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten an und verlangte eine genaue Aufstellung des Zeitaufwandes. Der Regierungsstatthalter erhob für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2040.‒ (12 Stunden à CHF 170.‒). Im Beschwerdeverfahren begründete der Regierungsstatthalter die Höhe der Gebühr damit, dass es sich um ein Geschäft mit «prozessual und materiell nicht trivialen Aspekten bezüglich Gemeindeorganisation, Finanzrecht und Baurecht» gehandelt habe, das er selber bearbeitet habe. Der tatsächliche Arbeitsaufwand sei grösser gewesen, als der in Rechnung gestellte Aufwand von 12 Stunden.