Die Weiterleitung der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2021 samt Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige (Stellungnahme vom 23. September 2021) an die Baupolizeibehörde der Gemeinde erfolgt mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen. Da die Gemeinde bereits im Besitz der entsprechenden Akten ist, erübrigt sich eine physische Weiterleitung der Anzeige. Die Gemeinde wird im Verfahren nach Art. 46 BauG − unter Einbezug der Grundeigentümer – über die Rügen zur Strassenentwässerung und die bestrittene Übereinstimmung der Strasse mit der Baubewilligung noch zu entscheiden haben. 3. Vorinstanzliche Kosten