48 BauG beschränkt war − nicht aber die baupolizeiliche Anzeige an sich. Über die baupolizeiliche Anzeige und deren Ergänzung vom 23. September 2021 wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell entschieden. Wie oben ausgeführt, reichte der Beschwerdeführer die baupolizeiliche Anzeige und deren Ergänzung fälschlicherweise beim Regierungsstatthalteramt ein. Nachdem feststand, dass der Regierungsstatthalter keine baupolizeilichen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 48 BauG anordnen muss, hätte die Anzeige an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde weitergeleitet werden sollen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG).