h) Abschliessend stellt sich die Frage, was die fehlende Zuständigkeit des Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG für die Erledigung der baupolizeilichen Anzeige bedeutet. In Dispositivziffer 1 schrieb der Regierungsstatthalter das «Verfahren […] bezüglich der Rechtsbegehren vom 16. Juni 2021»23 als hinfällig ab, soweit darauf einzutreten war und darüber nicht bereits mit der Verfügung vom 26. Juli 2021 entschieden wurde. Die Abschreibung betrifft nur die Erledigung des Verfahrens beim Regierungsstatthalteramt − welches auf die Zuständigkeitsfrage nach Art. 48 BauG beschränkt war − nicht aber die baupolizeiliche Anzeige an sich.