Dies bedeutet, dass der Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, ob der Regierungsstatthalter seine baupolizeiliche Ersatzzuständigkeit zu Recht verneinte. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zur Strassenentwässerung und zu den Werkmängeln und der entsprechende Beweisantrag liegen ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren, darüber ist nicht zu befinden. Insofern kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.