g) Im vorinstanzlichen Verfahren war demnach nur Verfahrensgegenstand, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 BauG für ein baupolizeiliches Handeln des Regierungsstatthalters erfüllt sind. Da die Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht erfüllt sind, war der Regierungsstatthalter nicht befugt, materiell über die baupolizeiliche Anzeige zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, ob der Regierungsstatthalter seine baupolizeiliche Ersatzzuständigkeit zu Recht verneinte.