f) Für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 48 BauG musste der Regierungsstatthalter kein Beweisverfahren in der Sache durchführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter den Beweisantrag auf Einholung eines Amts- und Fachgutachtens zur Entwässerungskapazität abwies (Dispositivziffer 2 «Die Rechtsbegehren des Anzeigers vom 23. September 2021 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.»). Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist der Klarheit halber dahingehend zu präzisieren, dass es sich um die Abweisung eines Beweisantrags handelt.