48 BauG eine weitere Grundvoraussetzung für das ersatzweise Einschreiten wäre. Die materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung stehen somit im verfahrensrechtlichen Kontext von Art. 48 BauG. Die Verfügung in Dispositivziffer 3, dass keine Ersatzmassnahmen nach Art. 48 BauG angeordnet werden, ist dahingehend zu verstehen, dass der Regierungsstatthalter mangels gegebenen Voraussetzungen nach Art. 48 BauG nicht an Stelle der Gemeinde baupolizeiliche Massnahmen erlässt. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde bleibt für das baupolizeiliche Verfahren zuständig.