Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG nicht erfüllt. Dass sich der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid zuerst inhaltlich zur Strassenentwässerung äusserte, ist im gleichen Zusammenhang zu lesen. Der Regierungsstatthalter ist weder befugt noch verpflichtet, an Stelle der Gemeinde Mass-nahmen zu ergreifen, wenn der Gemeinde keine baupolizeiliche Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Aus den Erwägungen des Regierungsstatthalters zur Strassenentwässerung geht immerhin sinngemäss hervor, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Strassenentwässerung erkannte, was nach Art. 48 BauG eine weitere Grundvoraussetzung für das ersatzweise Einschreiten wäre.