Als Zwischenfazit steht fest, dass die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten wahrnahm. Damit ist bereits die Hauptvoraussetzung für ein baupolizeiliches Einschreiten des 20 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 43 21 Aktennotiz der Gemeinde zur Bauabnahme vom 16. Juli 2021, Vorakten des Regierungsstatthalteramts pag. 153- 148 22 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 151 6/11 BVD 120/2021/82