Aus dem Abnahmeprotokoll geht vielmehr hervor, dass die Bauabnahme nur die Baumeisterarbeiten und Beläge betraf und dass die Überprüfung des Quergefälles noch erfolgen und dokumentiert werde,22 was auch geschah. Der Beschwerdeführer hätte richtigerweise seine Rügen, dass die Quer- und Längsprofile der Strasse nicht der Baubewilligung von 1999 entsprächen, zuerst gegenüber der Baupolizeibehörde der Gemeinde vorbringen müssen. Solange die Gemeinde keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, kann ihr auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer ging somit zu Unrecht davon aus, dass der Regierungsstatthalter ersatzweise für das baupolizeiliche Verfahren zuständig sei.