Die Gemeinde beurteilte das Werk als mängelfrei. Auf Wunsch des Beschwerdeführers überprüfte die Gemeinde anschliessend das Gefälle am tiefsten Punkt der A.________strasse und stellte ihm die Dokumentation zu.21 Die Gemeinde kam ihren baupolizeilichen Pflichten nach. Das Prüfungsprotokoll mit dem Vermerk «keine Mängel» lässt nicht den Schluss zu, dass die Gemeinde «implizit» baupolizeilich nicht mehr tätig werden will. Aus dem Abnahmeprotokoll geht vielmehr hervor, dass die Bauabnahme nur die Baumeisterarbeiten und Beläge betraf und dass die Überprüfung des Quergefälles noch erfolgen und dokumentiert werde,22 was auch geschah.