e) Der Regierungsstatthalter prüfte in der angefochtenen Verfügung erneut, ob die Voraussetzungen von Art. 48 BauG für Ersatzmassnahmen gegeben sind und verneinte dies wiederum zu Recht: Am 9. Juli 2008 machte die Gemeinde eine Teilabnahme der A.________strasse und ordnete hinsichtlich der Entwässerung weitere Massnahmen an.20 Im Jahr 2021 überprüfte die Gemeinde die A.________strasse im Hinblick auf deren Übernahme durch die Gemeinde und liess die aus ihrer Sicht erforderliche Nachbesserung bei der Entwässerung und den Belagsarbeiten ausführen. Am 16. Juli 2021 erfolgte die Bauabnahme der A.________strasse. Die Gemeinde beurteilte das Werk als mängelfrei.