Der Regierungsstatthalter bleibe in dieser Sache nach Art. 48 BauG zuständig. Weiter rügte er, dass die Quer- und Längsneigungen nicht der Baubewilligung von 1999 entsprächen und stellte Antrag auf Einholung eines Fachberichts des OIK I zur Kapazität der Strassenentwässerung. Dies stellt eine Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige dar.