48 BauG führe. Der Regierungsstatthalter hätte darüber bereits damals entscheiden und die baupolizeiliche Anzeige an die Gemeinde zur Weiterbearbeitung weiterleiten können. Er führte das Verfahren jedoch selber weiter und wies die Gemeinde an, eine Bauabnahme zu machen und ihn darüber zu informieren. Anschliessend setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme in der Sache und zur Frage der Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer brachte nach der Bauabnahme vor, indem die Gemeinde die Strasse als mängelfrei abgenommen habe, gebe sie implizit zu erkennen, dass sie nicht beabsichtige, baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Der Regierungsstatthalter bleibe in dieser Sache nach Art.