48 BauG gegeben sind und kam mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, die Gemeinde komme ihren baupolizeilichen Aufgaben nach. Er erwog unter anderem, die Gemeinde bleibe auch bei eigenen Bauprojekten zuständige Baupolizeibehörde. Indem die Gemeinde die Strasse kontrolliert, Nachbesserungen veranlasst und vorfinanziert habe, habe sie gezeigt, dass sie ihre baupolizeilichen Pflichten nicht vernachlässige. Es bestehe kein Anlass, dass der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde das Baupolizeiverfahren im Sinne von Art. 48 BauG führe.