der Gemeinde sei untätig. Im Gegenteil verlangte er, die Bauarbeiten, welche die Gemeinde zur Sanierung der A.________strasse ausführen liess, seien bis zur Klärung der erforderlichen Entwässerungsmassnahmen einzustellen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 prüfte der Regierungsstatthalter in den Erwägungen, ob die Voraussetzungen für baupolizeiliches Handeln an Stelle der Gemeinde nach Art. 48 BauG gegeben sind und kam mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, die Gemeinde komme ihren baupolizeilichen Aufgaben nach.