d) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die baupolizeiliche Anzeige beim Regierungsstatthalter (und zugleich beim OIK I) statt bei der Gemeinde ein, weil er fälschlicherweise davon ausging, dass die Gemeinde bei einem Strassenbauprojekt nicht mehr zuständige Baupolizeibehörde sei. In der Anzeige machte er nicht geltend, die Baupolizeibehörde 16 VGE 2021/185 vom 10. Januar 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45