Dies stellt eine Form der Ersatzvornahme dar. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, setzt der Regierungsstatthalter der säumigen Gemeindebehörde zuerst eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten (vgl. Art. 48 BewD18). Nur wenn die Gemeinde auch dann nicht ordnungsgemäss handelt und öffentliche Interessen gefährdet sind, ist der Regierungsstatthalter verpflichtet, anstelle der Gemeinde die nötigen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Sind demgegenüber die Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht erfüllt, gibt er einer Anzeige keine Folge.19