Auch bei Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde erstellt werden, wie beispielsweise einer neuen Detailerschliessungsstrasse, die gestützt auf Art. 109 BauG durch Private erstellt wird, ist die Gemeinde Baupolizeibehörde.17 Eine baupolizeiliche Anzeige ist daher immer an die Baupolizeibehörde der Gemeinde und nicht an den Regierungsstatthalter zu richten. Der Regierungsstatthalter handelt als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde nach Art. 48 BauG von Amtes wegen oder auf Anzeige hin, wenn eine Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet sind. Dies stellt eine Form der Ersatzvornahme dar.