Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, hat die Baupolizeibehörde der Gemeinde ein Wiederherstellungsverfahren zu eröffnen (Art. 46 BauG). Die Baupolizeibehörde der Gemeinde kann zudem Massnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung erlassen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c BauG).