c) Für das Verständnis des angefochtenen Entscheids stehen verfahrensrechtliche Fragen im Vordergrund. Das Baugesetz regelt die Zuständigkeiten der Behörden in baupolizeilichen Angelegenheiten klar. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG). Die Organe der Baupolizeibehörde treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die für die Durchsetzungen und den Vollzug der Baugesetzgebung und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich sind (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der